Ratzersdorfer Baurechtsgründe nach zwölf Monaten noch immer ohne Anschlüsse – trotz bezahlter Gebühren

Wegen der Behauptung des Magistrats, die Befestigung der Straße könne aber noch Jahre dauern darf ich auf § 38 Abs. 8 der NÖ Bauordnung verweisen:
(8) Die Gemeinde muß eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
o bei einseitiger Bebauung für 70 %,
o bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
der Strecke zwischen ihrem Anschluß an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der  Verkehrsfläche liegen.

Demnach MUSS die Gemeinde die Fahrbahn staubfrei machen und befestigen (nicht mehr nur provisorisch, dh beschottert, aber auch noch nicht Vollausbau), wenn die obgenannten Bedingungen (ua. Verbauungsdichte und  vorgeschriebene bzw. fällige Abgabe, rechtskräftige Baubewilligung) eingetreten sind. Durch die Herstellung einer staubfrei befestigten Fahrbahn werden Emissionen (Staub) und Schäden an KFZ vermieden. Andernfalls würde der Straßenerhalter (= Gemeinde) zivilrechtlich für etwaige Schäden haften, was sehr kurzsichtig wäre. Herr Bürgermeister werden Sie endlich aktiv!

One Response to Ratzersdorfer Baurechtsgründe nach zwölf Monaten noch immer ohne Anschlüsse – trotz bezahlter Gebühren

  1. Avatar von robert robert sagt:

    super, rein in die zeitungen.kg. robert

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